© MRICS Dipl.-Ing. (FH) Michael Sauter März 2025
Grundsteuer in Baden-Württemberg - aus aktuellem Anlass
Viele Grundstücksbesitzer in Baden-Württenberg haben in den letzten Wochen ihre
Grundsteuerbescheide zugestellt bekommen.
In Bayern sind nach meinen Kenntnissen die Grundsteuerbescheide eher „gemäßigt“
ausgefallen.
Und viele Grundstückseigentümer waren überrascht und erstaunt, dass sich in dem einen
oder anderen Fall, die Grundsteuer nun auf das dreifache oder sogar das vierfache erhöht
hat!!
Aber dagegen können sich die Grundstückseigentümer wehren:
„Nach Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur neuen Grundsteuer (nur Bundesmodell) haben die
Länder die Finanzämter angewiesen, wie in der Praxis mit Bewertungsbescheiden umzugehen ist –
Eigentümer können die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Die obersten Finanzbehörden haben die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) in zwei Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes zum Anlass genommen, sogenannte koordinierte Ländererlasse an die
Finanzämter herauszugeben.
Eigentümer können die Aussetzung der Vollziehung des Wertbescheids beantragen. Dafür müssen sie
schlüssig darlegen, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 Prozent übersteigt.
(Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlasse v. 24.6.2024 – S 3017)“
(Quelle: https://www.haufe.de/immobilien)
Das bedeutet, dass die Zumutbarkeitsgrenze bei + 40 % liegt und somit der Grundstücks-
wert, der durch das Finanzamt festgelegt wird, max. 40 % über dem Verkehrswert (nach
§ 194 BauGB) des Grundstücks liegen darf.
„Neue Grundsteuer: BFH hat Zweifel am Bundesmodell:
Der BFH hat sich in den Beschlüssen ausschließlich mit der Grundsteuer im Bundesmodell befasst, das elf
Länder umsetzen. Die Erlasse, die bereits am 24.6.2024 ergangen sind, stellen keine Weisungen für die
Finanzämter in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg dar – diese
Bundesländer haben eigene Gesetze.
Besteht der Verdacht, dass die pauschal ermittelten Werte für die neue Grundsteuer deutlich zu hoch sind,
muss die Feststellung ausgesetzt werden.
Die Eigentümer erhalten die Chance, einen tatsächlichen niedrigeren Wert mit Gutachten nachzuweisen,
das zeigt, dass die Werte so stark abweichen (mindestens 40 Prozent), dass das Übermaßverbot verletzt
ist.
Ist die Differenz kleiner, ändert sich nichts an der pauschal festgesetzten Steuer. Den Steuerpflichtigen trifft
die Nachweislast.
Die BFH-Beschlüsse vom 27.5.2024 wurden am 13.6.2024 veröffentlicht. Da bereits Zweifel an der Höhe
der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom Gericht nicht mehr zu prüfen, ob die neue
Berechnung grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt.“
BFH, Beschluss v. 27.5.2024, II B 78/23 (AdV)
BFH, Beschluss v. 27.5.2024, II B 79/23 (AdV)
Das bedeutet, dass Sie als Grundstückeigentümer immer das Recht haben, mit Hilfe eines
zertifierten Sachverständigen den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswert führen
können (Gleichheitsgrundsatz).
Wie berechnet das FA in Baden-Württemberg die Grundsteuer:
1.
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (BORISBW.de) = Grundsteuerwert
2.
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
3.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune = Grundsteuer,
also:
Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x
Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune
Beispiel:
Grundsteuerwert des FA beträgt 200.000 €
Verkehrswert nach §194 BauGB beträgt 100.000 €,
bedeutet, dass der Grundsteuerwert 100 % über dem Verkehrswert liegt und somit die
Zumutsbarkeitsgrenze von 40 % deutlich überschritten wurde.
Welche Gründe können evtl. vorliegen, damit ein niederer Verkehrswert (Bodenwert)
berücksichtigt werden kann:
- die Bebaubarkeit des Grundstücks ist eingeschränkt, z. B: Beubauungsplan, Baugrenzen
- Bodenbelastungen, evtl. Altlasten, Verunreinigungen
- das Grundstück hat einen großen Anteil als Gartenland und ist somit unbebaubar
- Hanglage oder Topographie
- besondere Lärmbelästigungen oder sonstige Einschränkungen
Für Fragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.